Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt die Vaas Motors GmbH, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von der Vaas Motors GmbH.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt die Vaas Motors GmbH im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der bei der Vaas Motors GmbH ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Die Vaas Motors GmbH ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Die Vaas Motors GmbH ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungst ermineinzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat die Vaas Motors GmbH unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Bei Motorsportumbauten ist damit zu rechnen, dass ein Fertigstellungstermin nur grob abgeschätzt werden kann.
2. Hält die Vaas Motors GmbH bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat die Vaas Motors GmbH nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hier für gültigen Bedingungen von der Vaas Motors GmbH kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Wird ein Ersatzfahrzeug durch den Auftraggeber benötigt, ist dies der Vaas Motors GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Motorsportfahrzeugen ist eine Bereitstellung eines Ersatzfahrzeug oder eine Kosten übernahme für ein Ersatzfahrzeug ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Die Vaas Motors GmbH ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
3. 3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von der Vaas Motors GmbH, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn die Vaas Motors GmbH den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Die Vaas Motors GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb von der Vaas Motors GmbH, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Nach diesem Zeitraum beginnt die Gewährleistungsfrist. Im Falle der Nichtabnahme kann Vaas Motors GmbH von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann die Vaas Motors GmbH die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen von der Vaas Motors GmbH auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens der Vaas Motors GmbH, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche von der Vaas Motors GmbH kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Die Vaas Motors GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Die Vaas Motors GmbH steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von der Vaas Motors GmbH, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat die Vaas Motors GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet die Vaas Motors GmbH beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag der Vaas Motors GmbH nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von der Vaas Motors GmbH für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden von der Vaas Motors GmbH bleibt eine etwaige Haftung von der Vaas Motors GmbH bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich bei der Vaas Motors GmbH geltend zu machen.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung von der Vaas Motors GmbH an einen anderen Fachbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung von der Vaas Motors GmbH handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Die Vaas Motors GmbH ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum von der Vaas Motors GmbH.
IX Allgemeines zur Gewährleistung
1. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel müssen binnen vierzehn Tagen nach ihrer Feststellung schriftlich bei der Vaas Motors GmbH angezeigt werden.
2. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Motorsportteile/-produkte/-systeme durch die im Rennbetrieb außergewöhnlich hohe Belastung schadhaft werden können, was zu Unfällen/Ausfall von Fahrzeugen/Motorschäden etc. führen kann. Der Käufer/Auftraggeber versichert, dieses Risiko zu kennen und hieraus keinerlei Schadensansprüche oder Gewährleistungsansprüche gegenüber der Vaas Motors GmbH geltend zu machen.
3. Nacherfüllungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung (Gewährleistungsarbeiten) werden nur bei der Vaas Motors GmbH in Münchsmünster durchgeführt. Ggf. ausgetauschte Teile werden Eigentum von der Vaas Motors GmbH und sind herauszugeben.
4. Gewährleistungsarbeiten kleineren Umfangs können nach Erteilung des schriftlichen Einverständnisses seitens der Vaas Motors GmbH auch in einer Fach-/ Vertragswerkstatt ausgeführt werden.
5. Ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber erst zu, wenn drei Versuche zur Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen sind. Unter Vollkaufleuten gelten mindestens fünf Versuche zur Beseitigung des Mangels seitens der Vaas Motors GmbH als vereinbart. Das Übermitteln von Software-Updates gilt dabei nicht als eine Nachbesserung.
6. Eine Nachbesserung seitens der Vaas Motors GmbH kann nur durchgeführt werden, wenn das betreffende Fahrzeug sich bei der Vaas Motors GmbH vor Ort (Münchsmünster) befindet. Im Falle von Motorsport- Umbauten/-Produkten/-Systemen hat der Auftraggeber das Fahrzeug dafür auf eigene Kosten zu der Vaas Motors GmbH zu transportieren.
7. Ein Gewährleistungsanspruch besteht ebenfalls nicht, wenn der Auftraggeber eigenmächtige Reparaturversuche unternommen hat oder die gelieferten Produkte an Fahrzeugen in Motorsportwettbewerben eingesetzt worden sind. Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen an einem Motor, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z.B. Fahren ohne Kühlmittel oder Motoröl oder übermäßige Beanspruchung, fallen nicht unter die Gewährleistung. Die Gewährleistung erlischt zudem, wenn die im jeweiligen Kundendienstheft des Fahrzeugs vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, die Vorschriften der Betriebsanleitung missachtet werden, das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt wird oder wenn das Fahrzeug in von der Vaas Motors GmbH nicht genehmigter Weise technisch verändert wird. Die Vaas Motors GmbH übernimmt keine Garantie, Gewährleistung oder Haftung für Originalteile des Fahrzeugherstellers, sowie für Soft- und Hardwareprodukte von Drittanbietern, das gilt auch für zugesagte und implizierte Funktionen. Die Vaas Motors GmbH haftet nicht für Betriebsstörungen oder entstandene Schäden am Fahrzeug, die auf Fehlfunktionen von Originalteilen des Fahrzeugherstellers und/oder auf Soft- und Hardwareprodukte Drittanbietern zurückzuführen sind, es sei denn, es wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Wurden Soft- und Hardwareprodukte von Drittanbietern am Kundenfahrzeug verbaut, oder entsprechen Originalteile des Fahrzeugherstellers insbesondere die Steuergerätesoftware nicht dem der Vaas Motors GmbH bekannten Stand, so sind zusätzliche Montage- und Abstimmungskosten zu Lasten des Auftragsgeber gesondert zu berechnen.
8.Bei Produkten/Systemen/Prototypen die im Motorsport verwendet werden oder dafür bestimmt sind und bei denen es sich demzufolge um kurzlebige Hochleistungsprodukte handelt, beschränkt sich die Gewährleistungspflicht von der Vaas Motors GmbH auf eine Fehlerfreiheit im Werkstoff des fabrikneuen Produktes zum Zeitpunkt der Übergabe.
9. Vor einer Übergabe wird zur Qualitätssicherung eine Probefahrt/Testlauf durch die Vaas Motors GmbH durchgeführt. Bei Motorsportumbauten/-produkten/-systemen können hierbei keine Renn-/Motorsport-ähnlichen Bedingungen herbeigeführt werden. Sollte der Auftraggeber eine Prüfstandsaufzeichnung wünschen, muss er dies bei Auftragsvergabe mitteilen und hat die Kosten dafür zu tragen.
10. Motorsportprodukte bzw. Motorsportsysteme sind ohne Zulassung und werden wegen ihrer Kurzlebigkeit ohne Gewährleistung und Garantie geliefert. Ein Defekt von Produkten/Systemen/Prototypen, die im Motorsport verwendet werden oder dafür bestimmt sind, kann auch zu Folgeschäden am Fahrzeug führen, die von der Vaas Motors GmbH nicht übernommen werden, es sei denn, es wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Im Motorsportbereich führen Fahrzeug/Systemausfälle zu keinen Schadensersatzansprüchen. Es werden explizit keine Startgelder, Standzeiten, Ersatzfahrzeuge, Reisekosten etc. ersetzt.
11. Ist die Vaas Motors GmbH zu Schadensersatz verpflichtet, kann grundsätzlich nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden, höchstens aber bis zur für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Gesamtvergütung.
12. Für neue Produkte ist die Gewährleistung auf zwei Jahre ab dem Tag der Auslieferung an den Erst- Auftraggeber befristet. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Vollkaufleuten und Unternehmern 12 Monate ab Gefahrenübergang. Für gebrauchte Produkte ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher; diesen falls ist die Gewährleistung für gebrauchte Teile und Zubehör auf ein Jahr ab Auslieferung befristet.
13. Wurde eine Leistungssteigerung bestimmt, die durch Software- und/ oder Hardwaremodifikationen seitens der Vaas Motors GmbH zu erreichen ist, ist ein Nachweis dieser auf einem Prüfstand vom Auftraggeber bereits bei Vertragsschluss konkret mit zu beauftragen und die Kosten dafür zu tragen. Die tatsächlich am Fahrzeug erreichte Leistungssteigerung hängt u.a. von Serientoleranzen, dem Grad an Verschleiß am Basisfahrzeug, sowie von verschiedenen Umweltfaktoren (z.B. Außentemperatur) ab. Eine Abweichung von bis zu +/- 10% der erzielten Leistungssteigerung stellt demnach keinen Mangel dar.
X. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
XI. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
XII. Prototypen, Einzelstücke und Sonderanfertigungen
Prototypen, Einzelstücke und Sonderanfertigungen unterliegen einem besonderen Schutz bzw. der Geheimhaltung gegenüber Dritten. Vervielfältigungen, Kopien, Fotos und Videos der Bauteile/Systeme müssen von der Vaas Motors GmbH schriftlich genehmigt werden. Diese Genehmigung kann die Vaas Motors GmbH jederzeit schriftlich widerrufen.
XlII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von der Vaas Motors GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XIV. Schlussbestimmungen
Ist oder wird eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung. Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Regelungslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Auftraggebers, sofern dieser ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, widersprochen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unter Bezugnahme auf § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.